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Satzung des Korean German Network e.V. Name und Sitz (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Vorstand kann bei Bedarf Geschäftsstellen in einzelnen Gebieten oder für bestimmte Sachgebiete errichten. Geschäftsjahr Zweck des Vereins (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Begegnung und der Völkerverständigung im kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea. Ferner verfolgt der Verein den Zweck die Freundschaft zwischen den Mitgliedern zu stärken und ihre Rechte und Interessen zu wahren. (3) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch - die Durchführung kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Veranstaltungen, Seminare und Workshops, die der Information der Allgemeinheit über die Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschlands und der Republik Korea dienen; - die Sammlung von kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationsmaterial und dessen Verbreitung sowie die Herausgabe von Veröffentlichungen - die Förderung der koreanischen Kultur in Deutschland durch diverse Unterstützungsmaßnahmen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Mitgliedschaft (2) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ende der Mitgliedschaft - mit der freiwilligen Austrittserklärung. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und mit einer Frist von 6 Monaten zum Geschäftsjahresende einem Vorstandsmitglied zugehen; - bei Tod - durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet hat; - durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, (2) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn a. die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind, b. das Mitglied vorsätzlich gegen die Ziele oder Interessen des Vereines in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt, c. das Mitglied seine Zahlungen einstellt. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden (2) Der Verein kann aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes und mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung auch einen Sonderbeitrag von Mitgliedern oder Dritten erheben. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organe des Vereins - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - der Beirat (2) Weitere Funktionsträger sind die Kassenprüfer. Mitgliederversammlung (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mehr als 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt. (3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen jeweils mit Bekanntgabe von Datum, Ort und Tagesordnung schriftlich oder per e-mail einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlussfähig auch bei zu geringer Beteiligung, doch wenigstens drei erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Der Beschluss über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - die Satzungsänderungen; - die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; - die Wahl des Prüfers; - die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands; - die Genehmigung des Haushaltsplans für das künftige Geschäftsjahr; - die Ausschließung eines Mitglieds; - die Änderung des Mitgliedsbeitrags; - die Auflösung des Vereins. (6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter dürfen die Mitgliederversammlung nicht leiten, soweit die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit sie persönlich berührt. Vorstand (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der Verein wird andernfalls durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. (3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen, über die Niederschrift zu fertigen ist. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie verlängert sich darüber hinaus bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der turnusmäßig der Vorstand neu gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt des Vorstandsvorsitzenden vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Beirat ein Amtsnachfolger bestellt werden. Beirat (2) Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereines. Der Beirat nimmt ferner die ihm durch Satzung oder Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben wahr. (3) Die Einladung zur Sitzung des Beirats hat vom Vorstand in der Regel 10 Tage vorher schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladung telefonisch oder mündlich erfolgen. Prüfer (2) Der Prüfer muss Mitglied des Vereins sein. Er darf aber weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Die Tätigkeit des Prüfers ist ehrenamtlich. Auflösung (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an das Rote Kreuz, vorzugsweise in Korea, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise in Korea (soweit steuerlich zulässig), zu verwenden hat. Schlußbestimmung (2) Diese Satzung wird wirksam mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. |
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